Mainzer Straße 8 (frühere Nr. 10).
Dieses Grundstück erstreckte sich bis zum Burggraben.
Darunter eine Ansicht aus dem Jahr 1921. Digit. Fotoarchiv Stadtmuseum GG
Spätere undatierte historische Aufnahme in Gegenrichtung, ganz rechts die heutige Hausnummer 8.
Digit. Fotoarchiv Stadtmuseum GG
Unten ein Foto aus Richtung Burggraben aus dem Jahr 2001. Ganz rechts ist das Haus in der Mainzer Str. zu sehen.
Hier wohnte | Alter
im Jahr 1933 |
Schicksal | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Adolf Oppenheimer geb. 23.12.1863 |
70 | gest. 6.11.1935 | Kaufmann und Mitinhaber der hier befindlichen Firma für Eisenwaren und landwirtschaftliche Maschinen; das Geschäft wurde 1935 wegen Boykott aufgegeben; Sohn des Firmengründers Josef Oppenheimer (1818-1888). Grab auf dem jüd. Friedhof Groß-Gerau |
Rosa Oppenheimer, geb. Bamberger |
- | gest. 1.11.1924 | Ehefrau von Adolf |
Paul Joseph Oppenheimer, geb. 22.6.1901 |
32 | am 14.7.1936 nach Frankfurt gezogen; Flucht 1937 in die USA gest. 12.5.1949 |
Sohn von Adolf und Rosa; |
Ruth Edith Oppenheimer,
geb. Homburger |
24 | am 14.7.1936 nach Frankfurt gezogen; Flucht 1937 in die USA |
Ehefrau von Paul; in 2. Ehe verheiratete Hecht |
Ellen Oppenheimer |
2 Monate | am 14.7.1936 nach Frankfurt gezogen; Flucht 1937 in die USA |
Tochter von Paul und Ruth; |
Stolpersteinverlegung am 30.5.2014
Familie Oppenheimer im Stolpersteine-Guide
Historische Fotogalerie Oppenheimer mit Erbfolgeübersicht
Recherchen ergaben folgende Informationen über die Menschen und die Häuser, in denen sie wohnten:
Anzeige aus dem Jahr 1927 In der Niedergasse 6, das ist der frühere Name der Mainzer Straße 10, hat Josef Oppenheimer, der schon im Adressbuch von 1905 begegnet, seine Firma „Maschinen und Geräte für die Landwirtschaft und Eisenwaren“ begründet. Es ist wahrscheinlich sein Sohn, der Kaufmann Adolf Oppenheimer, der das Geschäft in das neue Jahrhundert führt, er lebt zusammen mit seiner Familie in der Mainzer Straße 10, telefonisch erreichbar unter der Nummer 143. Josef hat einen weiteren Sohn, Ludwig = Eliezer, er wohnt mit seiner Frau Thekla gegenüber in der Mainzer Str. 7. Im Adressbuch von 1931 wird die Firma Oppenheimer mit „Landmaschinen – Lager – Großhandel – Reparaturwerkstätte mit elektrischem Betrieb – Eisenwaren“ angekündigt. Paul J. Oppenheimer zieht am 14. 7. 1936 nach Frankfurt a. M., Schumannstraße 10. Er rettet sein Leben zusammen mit Ruth Hecht, geb. Homburger, die in erster Ehe mit Paul verheiratet war. Zu ihrer Person bestätigt der Magistrat Groß-Geraus im Jahre 1959, dass sie, geboren am 31. 3. 1909 in Karlsruhe vom 2. 12. 1930 bis zum 14. 7. 1936 in Groß-Gerau gemeldet war und dann in die Schumannstraße 10 nach Frankfurt zog. Sie wanderte von dort am 15. 2. 1937 über Frankreich nach USA aus. Paul und Ruth hatten eine Tochter Ellen, die am 17. 2. 1933 in Mainz geboren wurde und zusammen mit ihren Eltern der Shoa über die Schumannstraße 10 in Frankfurt, über Frankreich in die USA entkam. Als Antragsteller für die Entschädigungs- und Rückerstattungsverfahren nach Paul J. Oppenheimer treten nach 1945 in Erscheinung: Ruth Edith Oppenheimer, New York, geb. Homburger, Mathilde Oppenheimer, geb. Strauss, Vera Hertz, Enkelin von Ludwig und Johanna Oppenheimer, geb. Loewenberg, alle in New York, gegen den Käufer der Firma Ludwig Fey, Frankfurter Str. 18, Groß-Gerau. So der Rückerstattungsantrag in den Akten des Hessischen Hauptstaatsarchivs in Wiesbaden. Im nach 1900 angelegten Grundbuch für Liegenschaften in Groß-Gerau wird Adolf Oppenheimer als Erwerber des Grabgartens „in der Schaafsgaß“ und der Hofreite „in der Niedergaß“ 1897 genannt. Die Parzellenvermessung geht auf den 24. 2. 1863 zurück. Adolf Oppenheimer stirbt am 6. 11. 1935, seine Ehefrau war bereits am 1. 11. 1924 in Frankfurt verstorben, so dass der Sohn Paul Oppenheimer lt. Testament vom 6. 3. 1910 als Alleinerbe von Adolf und Rosa, geb. Bamberger, übrig bleibt. Der Erbschein für den Nacherben Paul datiert vom 18. 6. 1936. Im Juli 1936 lebt Paul Oppenheimer schon in der Schumannstraße 10 II in Frankfurt. Laut Kaufvertrag vom 16. 6. 1936 erscheinen Siegfried Oppenheimer, Kaufmann, Vertretung der Fa- Josef Oppenheimer, Paul Oppenheimer zusammen mit Ludwig Fey, Spenglermeister, und dessen Ehefrau Luise, geb. Mietzner, vor dem Rechtsanwalt Wilhelm Bergmann zum Ver- bzw. Ankauf der Mainzer Straße 10. „Die Fa. J. Oppenheimer in Groß-Gerau und Paul Oppenheimer als Alleinerbe seines am 6. 11. 1935 in Frankfurt a. M. verstorbenen Vaters verkaufen an Ludwig Fey Eheleute für 30.000 RM“ inklusive alles niet- und nagelfeste ohne Einrichtung. Die Übergabe erfolgt zum 17. 6. 1936. Die Grunderwerbssteuer wird je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen. Alles Geschäftsinventar und die Warenvorräte gehen an den Käufer Fey, ohne die Underwood Schreibmaschine und einen Schreibtisch. Das Geschäftsinventar wird auf 3000 RM bemessen, die Warenvorräte auf 10.000 RM. N i c h t mitverkauft werden Firmenrechte, Kassen-, Postscheck- und Bankguthaben sowie Verbindlichkeiten. Die Telefonnummer 306 bleibt bei Siegfried Oppenheimer. Die Verkäufer der Immobilie des 1888 verstorbenen Josef Oppenheimer verpflichten sich, im Umkreis von 50 km um Groß-Gerau gegen Strafe jegliche Konkurrenz zu unterlassen. Im einzelnen bezieht sich der Vertrag auf vier Liegenschaften: Fl I Nr. 205 5/10 332 qm Hofraum und Magazin sowie Stall „in der Niedergaß“, Nr. 204 229 qm Grabgarten daselbst. Grundbuch Bd. XXIII Bl. 1753 Grundbuch XI Bl. 836 Nr. 188 101 qm Grabgarten „in der Schaafgaß“ und Nr. 206 674 qm Hofreite in der Niedergaß [Niedergaß = Mainzer Str.; Schaafgaß = Am Burggraben]. Die Grundbuchgeschichte auf den Namen der Eheleute Fey beginnt mit einer Grundschuldeintragung über 25.000 RM, mit einer Forderung der Glasversicherung Köln „anlässlich Besitzerwechsel“ 1936 und einer Rückfrage Siegfried Oppenheimers an das Grundbuchamt: er will eine Bestätigung für die Eintragung einer Hypothek durch Fey, da ja die Gebühren dafür längst bezahlt seien. Am 28. 4. 1937 findet sich ein Konkurs vermerkt und am 28./29. 7. 1937 findet vor dem Amtsgericht ein Vergleich statt, der am 28. 8. 1937 devisenrechtlich genehmigt wird. Danach gehen sämtliche Ansprüche der Fa. Josef Oppenheimer, vertreten durch den Liquidator Siegfried Oppenheimer, Frankfurt a. M., Jahnstraße 23, gegen die Eheleute Fey auf die Eheleute Jakob und Friederike Wilhelmine Fey, geb. Schaffner, über. Das sind die Eltern von Ludwig Fey. Da das der Fall ist, beauftragt Siegfried Oppenheimer die Übertragung der Sicherungshypothek über 5000 RM auf diese Feys. Ein Grundbuchauszug vom 14. 10. 1936 belegt nochmals die Übertragung der oben genannten vier Liegenschaften von dem ursprünglichen Eigentümer Adolf Oppenheimer auf Ludwig und Luise Fey. Am 12. 7. 1949 spricht das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Darmstadt die Vermögenssperre gegen die Eheleute Fey zum 25. 1. 1946 rückwirkend aus. Die Mitteilung, dass die Erben von Paul J. Oppenheimer New York die Rückerstattung der vier Objekte beantragt haben, ergeht am 3. 12. 1949, und mit Datum des Heiligen Abends 1949 will das Darmstädter Amt die Akten über den „seinerzeitigen“ Vergleich des Ludwig Fey mit der Fa. Oppenheimer einsehen. Die vier Objekte beschäftigen das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung auch noch am 24. 1. 1951: Danach haben Ruth Oppenheimer, geb. Homburger, Mathilde Oppenheimer, geb. Straus und Vera Hertz die Rückerstattung beantragt, und ein Jahr später will das Landgericht Darmstadt (13. 1. 1952) Akteneinsicht vom Amtsgericht Groß-Gerau. Es wird nachträglich deutlich, dass ein Konkursverfahren der Eheleute Fey am 29. 4. 1938 durch Zwangsvergleich aufgehoben wurde. Augenscheinlich haben die Eltern Ludwig Feys, nämlich Jakob Fey und Friederike Wilhelmine, geb. Schaffner, ihrem Sohn unter die Arme gegriffen. Mit Datum vom 29. 12. 1942 beurkundet RA Höfle in Groß-Gerau, dass Luise Fey, geb. Mietzler, jetzt geschieden, aus Duisburg-Meiderich, jetzt in Amsterdam, ihren 50%igen Anteil an den vier Objekten an ihren geschiedenen Ehemann Ludwig Fey überträgt: „Eine Herauszahlung erfolgt nicht.“ Für die Sicherungshypothek über 5000 RM zugunsten des Spenglermeisters Jakob Fey und seiner Ehefrau wird Löschung beantragt (21. 9. 1943). Das Rückerstattungsverfahren 1949 ff. verläuft konfliktreich und komplex: Am 11. 12. 1952 will das Landgericht Darmstadt immer noch Aktenüberlassung wegen der Rückerstattung „Hecht / Fey“; Fey hatte eine Abschrift des Grundbuchblattes 836 schon am 19.9. 1952 beantragt und am 22. 11. 1952 war ein Teilbeschluss der Wiedergutmachungskammer des LG Darmstadt ergangen, der sich auf einen Vergleich vom 17. 11. 1952 bezieht: Danach war die Rückübertragung der Grundstücke lastenfrei auf die Antragsteller in ungeteilter Erbengemeinschaft zu vollziehen. Der ungeteilten Erbengemeinschaft gegen L. Fey, Frankfurter Straße 18, Groß-Gerau vom 29. 10. 1952 gehören an: 1. Ruth Edith Hecht, verwitwete Oppenheimer, geb. Homburger, 108-121 66th Ave. Forest Hills L. I. New York, USA, Die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer legt ausführlich dar und begründet: Der Firmengründer Josef Oppenheimer, gest. 1888 hatte drei Söhne: Alle drei führten die Fa. als OHG unter „Josef Oppenheimer“. Der Erbe Adolfs ist sein Sohn Paul Oppenheimer, die Erbin Ludwigs, seine Witwe Thekla, genannt Johanna, geb. Löwenberg, die als Kommandantistin mit 63.500 RM in die Fa. eintrat. Der Kaufvertrag mit den Eheleuten L. Fey vom 16. 6. 1936 lautete auf 30.000 RM o h n e die Geschäftsrechte, aber mit Konkurrenzverbot. 1936 führt Siegfried Oppenheimer als Liquidator die Geschäftsauflösung durch. Der Liquidationserlös sollte auf Siegfried, Paul und Thekla verteilt werden. Nur der Warenerlös und das Inventar sollten zu 2/3 an Paul und zu 1/3 an Thekla fließen. Den Kaufpreis von 30.000 RM überwies Fey auf Konten der drei Gesellschafter zu gleichen Beträgen. Dafür nahm er eine Grundschuld von 25.000 RM bei der Bezirkssparkasse auf sowie die Hilfe seiner Eltern in Anspruch. Am 14. 12. 1936 kam es zu einem Vergleich wegen Schulden der Eheleute Fey an ihre Gläubiger, die drei Oppenheimers. Da Fey nicht zahlen konnte, strengte Siegfried Oppenheimer Vollstreckungsklage an; die Vollstreckungsgegenklage Feys wurde abgeschmettert (8. 3. 1937). Seit dem 27. 4. 1937 leitet L. Fey sein Konkursverfahren gegen die Klageerhebung der Verkäufer Oppenheimer ein. Daraufhin reichen gleichzeitig auch Oppenheimers das Konkursverfahren ihrer Firma ein. Laut Wiedergutmachungskammer beim LG Darmstadt kam es dann am 28. 7. 1937 „augenscheinlich außergerichtlich“ zum Vergleich zwischen Fey junior und dessen Eltern auf der einen Seite und Siegfried Oppenheimer und Nacherben auf der anderen Seite. Danach wurden 13.793 RM Schulden von Ludwig Fey an dessen Eltern gegen eine Zahlung von 4200 RM abgetreten. In dem Teilbeschluss wird der Einheitswert der verkauften Liegenschaften 1935 mit 45.790 RM, der Brandversicherungswert mit 41.620 RM angegeben. Der Verkehrswert zum 10. 12. 1949 wird vom Ortsgericht mit 51.000 DM ermittelt. Am 9. 12. 1942 tritt die inzwischen geschiedene Ehefrau von Ludwig Fey = Luise ihre Vermögensanteile an Ludwig ab. Von den Gesellschaftern der Fa. Oppenheimer im Vertrag vom 16. 6. 1936 sind durch Tod weggefallen: der erste Gesellschafter Paul Oppenheimer, gestorben am 12. 5. 1949. Er wird von seiner Ehefrau Ruth Edith Hecht, verwitwete Oppenheimer, geb. Homburger beerbt, die auch den Rückerstattungsantrag stellt. Die zweite Gesellschafterin von 1936 ist Thekla, genannt Johanna Oppenheimer, geb. Löwenberg; sie starb am 2. 7. 1939 und wird von ihrer Tochter Hedwig Hertz, geb. Oppenheimer, beerbt. Diese Hedwig wiederum ist von ihrer Tochter Vera Henriette Hertz, der zweiten Antragstellerin beerbt worden. Alle anderen Antragstellerinnen, nämlich Mathilde Oppenheimer, geb. Strauss, Alice Hertz, geb. Oppenheimer sowie Eva Henny Rose wurden Nacherbinnen nach dem am 27. 9. 1941 verstorbenen Siegfried. Die Tatbestände werden vom Gericht weiter so beschrieben: Fey habe nicht nur den Boykott zur Grundstücksaufgabe ausgenutzt, sondern auch das Geschäftsunternehmen „sträflich“ entzogen. Fey wollte in zwei Fällen um das Kaufgeld betrügen und zwar um die Warenvorräte und das Inventar. Er habe die Hilfe der NSDAP in Anspruch genommen, wofür u. a. eine „Siegesfeier“ wegen Arisierung unter Anwesenheit vom Kreisamtsleiter Bein spreche. Die Warenvorräte und das Inventar seien über 100.000 RM wert gewesen. Fey hielt dagegen: Er habe bei seinen Eltern schon immer eine gleichartige Spenglerei betrieben, und die Verkäufer hätten ohne Druck einen niedrigen Kaufpreis angeboten, so dass er nur deshalb als Käufer aufgetreten sei und dann wegen veralteten Plunders bankrott gegangen sei, den die Verkäufer ihm überlassen hätten. Ludwig Fey habe nur bis 1939 Nutzen aus dem Kauf gezogen, da er dann dienstverpflichtet worden sei. 1944 habe er an einen ausgebombten Lebensmittelhändler vermietet. Der Abschluss während Feys Besitzzeit bis zur Treuhandverwaltung betrage nur ein Plus von 1985,80 DM nach Zahlung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages und der Reparaturkosten. Folgerichtig versucht L. Fey die Vergleichsverhandlungen auszusetzen mit dem – aus heutiger Sicht heuchlerischen Hinweis – dass man erst die Wiedergutmachungsverhandlungen der Bundesrepublik Deutschland mit Israel in der Folgezeit abwarten solle! Das Gericht erkennt in dieser Ansicht keinen sachlichen Anlass. Es stellt vielmehr fest: Die Antragsteller sind als Juden „Gruppenverfolgte“ und als solche aus dem nationalsozialistischen Wirtschaftsleben ausgeschlossen worden. Der Kaufvertrag sei nach Kriterien der Nürnberger Gesetze von 1935 geschlossen worden. Der Kaufvertrag von 1936 sei deshalb nichtig und es sei von einem Entzug von Grundstücken auszugehen. „Nach der gegebenen Sachlage kann es schlechthin nicht widerlegt werden, dass die Gesellschafter der Fa. Joseph Oppenheimer das wirtschaftlich offenbar nicht schlecht fundierte ererbte Geschäft und die vor dem Verkauf unbelasteten Grundstücke nur deshalb aufgegeben haben, weil sie sich als Juden in der Kleinstadt Groß-Gerau unter den damaligen Verhältnissen in ihren wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten zu sehr eingeschränkt und darüber hinaus auch ihr Leben und Vermögen nach den bis 1936 bereits erlassenen diskriminierenden gesetzlichen Vorschriften (Reichsbürgergesetz) für die Zukunft gefährdet sahen.“. Außerdem haben die Verkäufer von 1936 durch Entgegenkommen zwei Mal gezeigt (Vergleiche!), dass sie Fey nicht schaden wollen, sondern nur das Ihre wollten. Allerdings bleibe die „Schwere Entziehung“ hier als Vorwurf noch offen. Der Teilbeschluss fährt fort: Die Antragsteller leben im Ausland und können die zurückerstatteten Grundstücke verkaufen oder belasten: Deshalb ist zugunsten der Antragsgegner (Fey und Anwalt) eine Vormerkung zur Sicherung einer Sicherungshypothek von 3500 DM plus 4 % Zinsen einzutragen. Warum? Da die an die Verkäufer insgesamt gezahlten 35.000 RM von Anfang an oder nachträglich in die freie Verfügung der Veräußerer gelangt sind und damit im Verhältnis 10 RM = 1 DM umgestellt, „rückgewährfähig“ sind. Möglich sei nämlich, dass im Nachverfahren keine „schwere Entziehung“ durch den Antragsgegner festgestellt wird. Dieser Teilbeschluss ist zusammen mit dem Ende der Vermögenssperre am 21. 11. 1952 rechtskräftig. Auf der Basis dieses Teilbeschlusses findet am 17. 11. 1952 in der Rückerstattungssache der fünf Antragsteller nach Oppenheimer vor der Wiedergutmachungskammer des LG Darmstadt ein Vergleich mit L. Fey statt: Alle Beteiligten verzichten auf Rechtsmitteln gegen den Teilbeschluss vom 29. 10. 1952. Die Antragsteller zahlen an L. Fey 4500 DM aus dem Treuhandguthaben. Alle Ansprüche der Antragsteller gegen Fey junior und seine Eltern wie der Antragsgegner sind damit abgegolten. Nach dem 20. 1. 1953 wird der Rückerstattungsvermerk bei Umschreibung der Objekte auf die fünf Antragsteller zu löschen sein. In den Grundbuchdokumenten finden sich die familiengeschichtlichen Dokumente der Überlebenden aus der Familie Oppenheimer: So der Erbschein nach Mathilde Oppenheimer, geb. Strauß, die am 11. 5. 1951 während der eingeleiteten Rückerstattungsverfahren verstarb. Sie wird erstens von ihrer Tochter Alice Hertz, geb. Oppenheimer, die mit Marcus Hertz, New York verheiratet ist zu 50% beerbt und zweitens von ihrer Enkelin Eva Henny Rose zu 50%, die ihrerseits die Tochter der verstorbenen Tochter Mathildes Henny Rose ist. Die Erbscheine datieren vom 27. 2. 1952. Die Grundstücksübertragung auf diese Erbinnen geschieht notariell 1953. In einem Kaufvertrag vom 18. 11. 1952 verkaufen 1. Ruth Edith Hecht, verwitwete Oppenheimer, geb. Homburger, 2. Vera Henriette Hertz, New York, 3. die Erben der verstorbenen Mathilde Oppenheimer, geb. Strauss, nämlich 4. Alice Hertz, geb. Oppenheimer und 5. Eva Henny Rose, New York die seit 1936 L. Fey gehörenden vier Liegenschaften zwischen Mainzer Straße und dem heutigen Burggraben – nach dem durch das LG Darmstadt vom 17. 11. 1952 abgeschlossenen Rückerstattungsverfahren und der Rückgabe der Grundstücke an die Erben 1-5) an die Eheleute Heinrich Wilhelm Johann Hermann Süß für 42.000 DM (Zahlungsweise: 5000 DM sofort, 35.000 DM nach allen Genehmigungen, 2000 DM auf Sperrkonten zu 6% Zinsen, 1/3 auf Sperrkonto Ruth Edith Hecht, verwitwete Oppenheimer, geb. Homburger und 2/3 auf Sperrkonten der Erben Nr. 2-5. „Die Grundstücke werden verkauft wie sie stehen und liegen, wand- ,band-, niet-, mauer-, wurzel-, und nagelfest ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit. Sie gehen lasten- und hypothekenfrei auf die Käufer über.“ Die Käufer übernehmen Ansprüche der Verkäufer aus Soforthilfe und Leistungen aus dem Lastenausgleichsgesetz. Der Einheitswert zu diesem Zeitpunkt beträgt 45.790 DM. Das Vermögen der Verkäufer in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Sperre nach Militär-Regierungsgesetz Nr. 52, I 1 f., weil sie außerhalb Deutschlands wohnen. Der Nachweis, dass nicht andere Ausländer gegen Devisen die vier Objekte erworben haben, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Rückerstattungsvergleich vom 17. 11. 1952 und dem rechtskräftigen Teilbeschuss vom 29. 10. 1952 der Wiedergutmachungskammer beim LG Darmstadt. Es handelt sich um Rückerstattungsobjekte, die bis zum 16. 6. 1936 den Rechtsvorgängern der Verkäufer gehörten. Beigefügt sind Vollmachten für alle möglichen Rechtsgeschäfte: vom 18. 11. 1952 eine Vollmacht von Margarete Süß, geb. Krumb auf H.W. J. H. Süß für den Erwerb der Mainzer Straße 10; vom 28. 5. 1951 eine Vollmacht von Ruth E. Oppenheimer, jetzt verehelichte Hecht auf den RA F. C. Wibraud in Darmstadt; am 28. 5. 1951 von Ruth Edith, geb. Oppenheimer auf Attorney at Law Alfred Hass in New York und entsprechende Beglaubigung durch das State Country Notary Public, vom 5. 12. 1951 Verkaufsvollmachten von R. E. Hecht, verwitw. Oppenheimer, geb. Homburger, und von Hugo Hecht, ihrem Ehemann, sowie von Alice Hertz, geb. Oppenheimer und Ehemann Marcus Hertz sowie von Eva Henny Rose und Vera Hertz. 1952 folgen die Genehmigungsbescheide und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Landrats Groß-Gerau, der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Stadt Groß-Gerau für den „jüdischen Vorbesitz“ durch Bürgermeister H. Lüdecke; die Berichtigung des Grundbuchs wegen des Todes der Mathilde Oppenheimer, geb. Strauß, 1951 und die Eintragung der neuen Erben Frau Hertz und Fräulein Rose. Das Amtsgericht Groß-Gerau erklärt „im Namen des Volkes“ in der Aufgebotssache Frau Ruth Edith Hecht, geb. Homburger, die Grundschuldbriefe über 25.000 Goldmark für die Bezirkssparkasse und über 10.000 Goldmark für Ludwig und Elise Frey, geb. Mietzner für „kraftlos“. Über diese „Kraftlosigkeit“ ergeht ein Löschungs-Teilbeschluss 1953 zugunsten der Neubesitzer 1-5). |
Grab des Firmengründers Josef Oppenheimer 1818-1888 und seiner Frau Henriette 1836-1902 auf dem Jüdischen Friedhof in Groß-Gerau.